Qualifizierungschancengesetz (QCG): Staatliche Weiterbildungsförderung für Beschäftigte & Unternehmen
Von BRW-BildungsberatungAktualisiert am 24. Juli 2026
Der digitale Wandel stellt Betriebe im Rheinland vor die Aufgabe, ihre Belegschaft laufend weiterzuqualifizieren. Das Qualifizierungschancengesetz (QCG) unterstützt Arbeitgeber und Beschäftigte dabei finanziell – gefördert werden bereits angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ungekündigter Anstellung. Anders als beim Bildungsgutschein läuft der Antrag über den Arbeitgeber. Dabei gibt es zwei Förderwege, die sich in Zielgruppe und Förderhöhe deutlich unterscheiden.
📌 Zwei Förderwege auf einen Blick
Abschlussorientierte Weiterbildung (§ 81 Abs. 2 i. V. m. § 82 SGB III): führt zu einem Berufsabschluss, für geringqualifizierte Beschäftigte, alle Betriebsgrößen – bis zu 100 % (Weiterbildungskosten + Arbeitsentgeltzuschuss).
Sonstige Weiterbildung (§ 82 SGB III): Anpassungsqualifizierung ohne Abschluss, für alle Beschäftigten, Förderhöhe je nach Betriebsgröße, Maßnahme über 120 Stunden.
In beiden Fällen: sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, Freistellung unter Fortzahlung des Gehalts, Antrag über den Arbeitgeber-Service – vor Kursbeginn.
Weg 1: Abschlussorientierte Weiterbildung – bis zu 100 %
Führt eine Weiterbildung zu einem anerkannten Berufsabschluss, handelt es sich um eine abschlussorientierte Weiterbildung (§ 81 Abs. 2 i. V. m. § 82 SGB III). Für geringqualifizierte Beschäftigte – also ohne oder ohne verwertbaren Berufsabschluss – wird sie regelmäßig zu 100 % gefördert: sowohl die Weiterbildungskosten als auch ein Zuschuss zum fortgezahlten Arbeitsentgelt, und das unabhängig von der Betriebsgröße. Ein typisches Beispiel ist die Externenprüfung Hauswirtschaft: Hauswirtschafter:innen werden vielfältig eingesetzt – in Kitas, Senioreneinrichtungen, Hotellerie und Gastronomie, im Catering oder im privaten Haushalt. Wer die Prüfung ablegt, kann zusätzlich eine Weiterbildungsprämie erhalten: 1.000 € für die bestandene Zwischenprüfung und 1.500 € für die bestandene Abschluss- bzw. Externenprüfung.
Weg 2: Sonstige Weiterbildung – je nach Betriebsgröße
Weiterbildungen ohne Berufsabschluss – etwa Anpassungsqualifizierungen zu Digitalisierung, KI oder Software – fallen unter die „sonstige Weiterbildung" nach § 82 SGB III. Sie steht allen Beschäftigten offen; die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach der Betriebsgröße, und die Maßnahme muss mehr als 120 Stunden umfassen:
Unternehmensgröße
Lehrgangskostenzuschuss
Arbeitsentgeltzuschuss
Kleinstbetriebe (< 10 Mitarbeiter)
bis zu 100 %
bis zu 75 %
Kleine & mittlere Betriebe (10–249 Mitarbeiter)
bis zu 50 %
bis zu 50 %
Großunternehmen (250–2.499 Mitarbeiter)
bis zu 25 %
bis zu 25 %
💡 Rechenbeispiel: sonstige Weiterbildung im KMU (illustrativ)
Ein mittelständischer Betrieb stellt eine Mitarbeiterin für eine Weiterbildung frei und zahlt für die anfallende Arbeitszeit das Bruttoentgelt weiter – angenommen 1.800 €. Bei einem KMU kann die Agentur für Arbeit davon bis zu 50 % erstatten, also rund 900 €, zusätzlich bis zu 50 % der Lehrgangskosten. Bei einer abschlussorientierten Weiterbildung wären es dagegen bis zu 100 %. Die konkrete Höhe legt der Arbeitgeber-Service im Einzelfall fest.
Voraussetzungen für die Förderung
Der Bildungsträger (BRW) und die Maßnahme sind nach dem SGB III zugelassen.
Es besteht ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis – mindestens für die Dauer der Qualifizierung.
Die Beschäftigten werden für die Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt.
Bei der sonstigen Weiterbildung umfasst die Maßnahme mehr als 120 Stunden.
Der Förderantrag wird vor Beginn der Weiterbildung gestellt und bewilligt.
📋 Was in der Regel nicht gefördert wird
Aufstiegsfortbildungen nach dem AFBG (z. B. Meister, Techniker, Fachwirt).
Kurzfristige, rein arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildungen.
Qualifizierungen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich ohnehin verpflichtet ist.
Beschäftigte, die innerhalb der letzten 4 Jahre bereits einen anerkannten Berufsabschluss erworben haben (betrifft die sonstige Weiterbildung).
In 4 Schritten zur QCG-Förderung
So läuft die Beantragung als Arbeitgeber in der Praxis ab:
Klären Sie, ob eine Anpassungsqualifizierung (z. B. KI, Microsoft 365) oder ein nachzuholender Berufsabschluss (z. B. Externenprüfung Hauswirtschaft) gebraucht wird. Das BRW erstellt Ihnen dazu ein unverbindliches Angebot für eine SGB-III-zugelassene Weiterbildung – inklusive Maßnahmenummer.
Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit kontaktieren
Wenden Sie sich an den Arbeitgeber-Service Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit. Dort wird geprüft, ob Ihr Betrieb und die geplante Maßnahme die Fördervoraussetzungen des Qualifizierungschancengesetzes erfüllen.
Förderantrag vor Kursbeginn stellen
Wichtig: Der Antrag auf Zuschuss zu Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt muss bewilligt sein, bevor die Weiterbildung startet. Eine nachträgliche Förderung bereits begonnener Maßnahmen ist ausgeschlossen.
Kurs durchführen & Zuschüsse erhalten
Nach der Bewilligung startet Ihr Team die Weiterbildung beim BRW. Die Lehrgangskosten rechnen wir direkt mit der Agentur für Arbeit ab; den Arbeitsentgeltzuschuss erhält Ihr Betrieb auf Antrag erstattet.
Fachkräfte im eigenen Team entwickeln
Wir beraten Arbeitgeber im Rheinland kostenlos – von der Antragstellung beim Arbeitgeber-Service bis zum Schulungsstart.
Als sonstige Weiterbildung nutzen Unternehmen bevorzugt Schulungen zu Microsoft 365. Wer einen Berufsabschluss nachholt – etwa über die Externenprüfung Hauswirtschaft – profitiert von der abschlussorientierten Förderung mit bis zu 100 %.
Häufig gestellte Fragen zum Qualifizierungschancengesetz
Wird das Gehalt während der Weiterbildung weitergezahlt?
Ja. Voraussetzung der Förderung ist sogar, dass die Beschäftigten für die Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt werden. Für die auf die Weiterbildung entfallende Arbeitszeit kann die Agentur für Arbeit dem Betrieb einen Teil des Arbeitsentgelts erstatten (Arbeitsentgeltzuschuss).
Können auch Mitarbeitende ohne Berufsabschluss gefördert werden?
Gerade dann greift die stärkste Förderung: Holen geringqualifizierte Beschäftigte über eine abschlussorientierte Weiterbildung einen Berufsabschluss nach – etwa mit der Externenprüfung Hauswirtschaft –, werden Weiterbildungskosten und Arbeitsentgeltzuschuss bis zu 100 % und unabhängig von der Betriebsgröße übernommen.
Worin unterscheidet sich das QCG vom Bildungsgutschein?
Der Bildungsgutschein nach § 81 SGB III richtet sich an Arbeitsuchende und von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen. Das Qualifizierungschancengesetz fördert dagegen Beschäftigte in ungekündigter Anstellung – der Antrag läuft über den Arbeitgeber, und die Zuschüsse gehen an den Betrieb.
Muss unser Betrieb einen Eigenanteil tragen?
Bei der sonstigen Weiterbildung hängt das von der Unternehmensgröße ab: Kleinstbetriebe können bis zu 100 % Zuschuss zu den Lehrgangskosten erhalten, größere Betriebe tragen einen entsprechenden Eigenanteil (siehe Tabelle oben). Bei einer abschlussorientierten Weiterbildung ist eine Förderung von bis zu 100 % möglich.
Sie möchten wissen, ob eine Förderung für Ihren Betrieb infrage kommt? Wir prüfen das gemeinsam mit Ihnen – unverbindlich über unsere Firmenkunden-Beratung oder den Fördercheck.
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