Kündigung oder Aufhebungsvertrag droht? So sichern Sie sich eine geförderte Weiterbildung
Von BRW-BildungsberatungAktualisiert am 25. Juli 2026
Eine Kündigung oder ein angebotener Aufhebungsvertrag ist ein Einschnitt – aber auch ein Zeitfenster, das sich nutzen lässt. Wer die Fristen kennt, bleibt lückenlos abgesichert und kann die Kündigungsfrist für eine geförderte Weiterbildung verwenden, statt sie ungenutzt verstreichen zu lassen. Wichtig ist die richtige Reihenfolge.
📌 Die drei Fristen, die jetzt zählen
Arbeitsuchend melden: spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses – erfahren Sie es kürzer vorher, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis (§ 38 SGB III).
Arbeitslos melden: persönlich, spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit.
Weiterbildung beantragen: möglich schon während der Kündigungsfrist – nicht erst danach.
Zuerst: arbeitsuchend melden
Die Meldung als arbeitsuchend ist nicht dasselbe wie die Arbeitslosmeldung – und sie ist die eilige von beiden. Nach § 38 SGB III müssen Sie sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses melden; wird Ihnen kürzer als drei Monate vorher gekündigt, gilt eine Frist von drei Tagen nach Kenntnis der Beendigung. Wer diese Meldung versäumt, riskiert eine Sperrzeit von einer Woche. Die Meldung ist telefonisch, online oder persönlich möglich und verpflichtet Sie zu nichts weiter.
Aufhebungsvertrag nicht ungeprüft unterschreiben
Wenn Sie ein Arbeitsverhältnis selbst durch Aufhebungsvertrag beenden, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von zwölf Wochen feststellen (§ 159 SGB III) – Arbeitslosengeld wird dann für diesen Zeitraum nicht gezahlt. Ob eine Sperrzeit eintritt, hängt vom Einzelfall ab: Bei einer ohnehin drohenden, rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung und einer Abfindung im üblichen Rahmen sieht die Bundesagentur unter bestimmten Voraussetzungen von einer Sperrzeit ab. Verlassen Sie sich darauf aber nicht – lassen Sie den Vertrag vor der Unterschrift arbeitsrechtlich prüfen. Achten Sie außerdem darauf, dass die Kündigungsfrist eingehalten wird: Endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig gegen Abfindung, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III ruhen.
⚠️ Eine Sperrzeit schließt Weiterbildung nicht aus
Häufiges Missverständnis: Eine Sperrzeit betrifft die Zahlung des Arbeitslosengelds – sie bedeutet nicht automatisch, dass keine Weiterbildung gefördert werden kann. Beides wird getrennt entschieden. Sprechen Sie die Weiterbildung deshalb auch dann an, wenn eine Sperrzeit im Raum steht. Für eine belastbare Auskunft zu Ihrem Fall sind Ihre Förderstelle und – beim Vertrag – die arbeitsrechtliche Beratung zuständig.
Die Kündigungsfrist aktiv nutzen
Sie müssen nicht warten, bis die Arbeitslosigkeit eingetreten ist. § 81 SGB III erfasst ausdrücklich auch Beschäftigte, denen Arbeitslosigkeit droht – ein Bildungsgutschein kann also bereits während der Kündigungsfrist oder einer Freistellung bewilligt werden. Für Sie heißt das im besten Fall: Sie wechseln nicht in die Arbeitslosigkeit, sondern direkt in eine Qualifizierung – und bewerben sich anschließend mit einem zusätzlichen Zertifikat.
In 4 Schritten aus der Kündigung heraus
Die Reihenfolge, die sich bewährt hat:
Arbeitsuchend melden
Sofort nach Erhalt der Kündigung bzw. nach Kenntnis vom Ende des Arbeitsverhältnisses – innerhalb von drei Tagen, wenn weniger als drei Monate bleiben. Das schützt vor einer Sperrzeit wegen Meldeversäumnis.
Vertrag arbeitsrechtlich prüfen lassen
Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag erst nach Prüfung. Fragen Sie dabei gezielt nach Sperrzeit, Kündigungsfrist und Höhe der Abfindung.
Weiterbildung ansprechen – noch in der Kündigungsfrist
Bitten Sie um ein Beratungsgespräch zum Thema Weiterbildung. Wir stellen Ihnen vorab ein Bildungsangebot mit Maßnahmenummer aus, das Sie mitnehmen können.
Nahtlos in die Qualifizierung wechseln
Im besten Fall beginnt Ihr Kurs direkt nach dem letzten Arbeitstag – Sie überbrücken die Zeit sinnvoll und bewerben sich danach mit zusätzlicher Qualifikation.
Wir schauen mit Ihnen auf Ihre Situation, sortieren Fristen und Förderwege – und sagen Ihnen offen, was sich in Ihrer Kündigungsfrist noch realisieren lässt.
Häufig gestellte Fragen zu Kündigung & Weiterbildung
Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Nein. Ein Aufhebungsvertrag ist ein Angebot – Sie sind zu nichts verpflichtet und dürfen sich Zeit für eine Prüfung nehmen. Lassen Sie sich nicht zu einer sofortigen Unterschrift drängen.
Wird meine Abfindung vom Arbeitslosengeld abgezogen?
Grundsätzlich wird eine Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet, solange das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist endet. Endet es vorzeitig, kann der Anspruch nach § 158 SGB III ruhen. Achten Sie deshalb auf die Frist im Vertrag.
Kann ich eine Weiterbildung schon während der Kündigungsfrist starten?
Ja. § 81 SGB III erfasst auch Beschäftigte, denen Arbeitslosigkeit droht. Ein Bildungsgutschein kann daher bereits während der Kündigungsfrist oder einer Freistellung bewilligt werden.
Ich habe eine Sperrzeit – bekomme ich trotzdem eine Förderung?
Eine Sperrzeit betrifft das Arbeitslosengeld, nicht automatisch die Förderung einer Weiterbildung. Beides wird getrennt geprüft. Sprechen Sie Ihre Vermittlungsfachkraft aktiv darauf an – und lassen Sie sich die Entscheidung schriftlich geben.
Ihre Fördermöglichkeiten prüfen Sie in wenigen Minuten im BRW Fördercheck.
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